Wenn die Beklagte durch ihr Schweigen demgegenüber bloss hätte anzeigen wollen, dass die Verzögerungen durch das Gestaltungsplanänderungsverfahren den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht hätte auslösen sollen, hätte es keinen Sinn ergeben, auf der Kaufpreiszahlung zu beharren (vgl. auch Antwort Rz. 117). Zumindest hätten bei der Klägerin erhebliche Zweifel vorhanden sein müssen, die nach einem aktiven Nachfragen bei der Beklagten verlangt hätten.