Die blosse Zustellung von Plänen genügt nicht, da die Beklagte nicht gehalten war, diese Pläne zu studieren. Wenn somit bereits das Verhalten der Klägerin nicht eindeutig zu verstehen war, dann kann sie auch aus dem darauffolgenden Schweigen der Beklagten nicht ohne Zweifel ableiten, diese habe ihre vertragliche Position zu ihren eigenen Lasten verschlechtern wollen. Weiter musste für die Klägerin klar sein, dass die Beklagte fälschlicherweise von einem vollständigen Baugesuch ausging und sich daher im Sachverhalt irrte, da die Beklagte gegenüber der Klägerin stets auf einer raschen Kaufpreistilgung beharrte (Antwort Rz. 110 ff. und 116 ff.).