Es würde sich somit höchstens die Frage nach besonderen Umständen stellen. Soweit ersichtlich hat die Klägerin die Beklagte vor ihrem Schreiben vom 15. April 2019 nie ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht für alle vier Grundstücke ein Baugesuch eingereicht hat (KB 22). Ihr eigenes Verhalten weist aus einer objektiven Perspektive nicht eindeutig darauf hin, dass sie die auflösende Bedingung des zweiten Kaufvertrags (KB 5: Ziff. V/a) nachvertraglich abändern wollte. Die blosse Zustellung von Plänen genügt nicht, da die Beklagte nicht gehalten war, diese Pläne zu studieren.