Hinzu kommt, dass in Bezug auf ein Akzept durch Stillschweigen zu beachten ist, dass blosses Stillschweigen – selbst im kaufmännischen Verkehr – grundsätzlich nicht als Akzept gilt. Von diesem Grundsatz ist nur in engen Ausnahmefällen abzuweichen, etwa, wenn die besondere Natur des Geschäfts oder die Umstände eine ausdrückliche Annahme nicht erwarten lassen. Eine besondere Natur des Geschäfts, die eine ausdrückliche Antwort nicht erwarten lässt, ist in casu weder behauptet worden noch ersichtlich. Es würde sich somit höchstens die Frage nach besonderen Umständen stellen.