Da eine Bedingung, die einen Grundstückkaufvertrag nachträglich dahinfallen lässt (auflösende Bedingung) dem Formvorbehalt der öffentlichen Beurkundung unterliegt (vgl. auch KB 4: Ziff. VII/4), gilt dies auch für eine Änderung einer solchen Bedingung. Es ist im vorliegenden Fall daher ausgeschlossen, dass die Parteien die umstrittene Resolutivbedingung des zweiten Kaufvertrags (KB 5: Ziff. V/a) konkludent abänderten.