Demnach können Bedingungen, die einen Grundstückkaufvertrag nachträglich dahinfallen lassen nur unter Beachtung der Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung geändert werden. Eine konkludente Vertragsänderung ist nicht zulässig. 3.3.3. Würdigung 3.3.3.1. Konkludente Vertragsänderung In ihrem ersten Eventualstandpunkt geht die Klägerin davon aus, die Beklagte habe einer Änderung der umstrittenen auflösenden Bedingung konkludent zugestimmt.