Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Bedingungen in Grundstückkaufverträgen sind ebenfalls öffentlich zu beurkunden.61 Insbesondere für den Grundbuchverwalter und für Dritte haben solche Bedingungen ersichtlich zu sein.62 Demnach können Bedingungen, die einen Grundstückkaufvertrag nachträglich dahinfallen lassen nur unter Beachtung der Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung geändert werden.