Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen (Art. 12 OR). Zwar befindet sich Art. 12 OR bloss im Unterabschnitt über die einfache Schriftlichkeit. Seine systematische Stellung ist jedoch verfehlt. Sachlich gehört Art. 12 OR zu Art. 11 OR, weshalb Art.