Eine ausdrückliche Annahme ist dann nicht zu erwarten, wenn der Antragsteller aus dem Schweigen des Antragsempfängers auf dessen Annahmewillen schliessen darf und muss, weil besondere Umstände vorliegen. Solche Umstände liegen etwa bei Rahmenverträgen vor, in denen sich der Antragsempfänger grundsätzlich bereit erklärt hat, bestimmte Aufträge des Antragstellers auszuführen, bei einer Einladung zur Offertstellung durch Auskündung, bei längeren Vertragsverhandlungen oder auch bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung.58