den (AB 21). Am 9. September 2019 sei die Gestaltungsplanänderung jedoch bereits beschlossen und den kantonalen Behörden zur Vorprüfung übermittelt worden (Antwort Rz. 137). Gestützt darauf habe die Beklagte im September 2019 einen letzten Versuch unternommen, die Angelegenheit mit der Klägerin zu regeln, worauf diese allerdings nicht eingegangen sei (Antwort Rz. 138 ff.).