Über den Umstand, dass eine Änderung des Gestaltungsplans erarbeitet und bereits eingereicht worden sei, habe die Beklagte erstmals mit Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 2019 (KB 26) erfahren (Antwort Rz. 135). Daraufhin habe sich die Beklagte am 19. Juli 2019 an die Gemeinde V. gewendet (Antwort Rz. 136; AB 20). Am 26. August 2019 sei die Beklagte von der Gemeinde für ein Gespräch am 12. September 2019 eingeladen wor- - 33 -