Zum ersten Mal habe die Klägerin die Beklagte im Schreiben vom 15. April 2019 (KB 22) darüber in Kenntnis gesetzt, dass nicht für alle vier Grundstücke eine Baubewilligung vorliege (Antwort Rz. 123). Darauf habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2019 (KB 23) Bezug genommen. Darin habe sie ausgeführt, dass – falls das Baugesuch tatsächlich nicht alle vier Grundstücke umfasse – die Kaufverträge (KB 4 f.) dahingefallen wären.