Dem Angebot der Klägerin zur Änderung der beiden Kaufverträge (KB 4 f.) habe die Beklagte nicht zugestimmt (Antwort Rz. 116). In ihrem Schreiben vom 5. April 2019 (KB 20) sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Zahlungsvoraussetzungen erfüllt seien. Daraus könne nicht abgeleitet werden, die Beklagte habe das Verhalten der Klägerin akzeptiert (Antwort Rz. 117 und 119). Die Beklagte habe jedenfalls keine Kenntnis vom Gestaltungsplanänderungsverfahren gehabt (Antwort Rz. 118).