Auch bei den Gesprächen am 3. April 2019 sei die Kaufpreiszahlung Gesprächsthema gewesen (Antwort Rz. 112). Es sei die Klägerin gewesen, die der Beklagten daraufhin die Etappierung der Realisierung der Wohnbauten – und damit auch der Kaufpreiszahlung – vorgeschlagen habe. Im Übrigen habe die Klägerin dabei selber darauf hingewiesen, dass die Kaufverträge noch notariell anzupassen wären, weswegen die Klägerin gewusst haben musste, dass sie nicht vertragskonform vorgehe (Antwort Rz. 113). Der Hinweis der Vertragsanpassung habe sich dabei auf das Angebot der Klägerin, eine zusätzliche Anzahlung von Fr. 5 Mio. zu leisten, bezogen (Duplik Rz. 106).