An der Sitzung vom 11. Dezember 2018 sei bloss besprochen worden, welchen Zeitbedarf die Beklagte für die Betriebsaufgabe habe und wie der Rückzug vom umstrittenen Areal ablaufe. Von der Baubewilligung habe die Beklagte immer noch nichts gewusst (Antwort Rz. 108). Erst mit E-Mail vom 31. Januar 2019 habe die Gemeinde V. die Beklagte über die Erteilung der Baubewilligung orientiert (Antwort Rz. 109). - 32 - Hauptthemen der Sitzung vom 13. März 2019 seien die Kaufpreiszahlung und der Rückzugsplan gewesen. Die anvisierte Gestaltungsplanänderung sei nicht Thema der Besprechung gewesen (Antwort Rz. 111; Replik Rz. 100).