Bestritten sei zudem, dass die Klägerin über eine beabsichtigte Teiländerung des Gestaltungsplans orientiert haben soll. Die Beklagte hätte eine solche nicht als vertragskonform genehmigt (Antwort Rz. 105; Duplik Rz. 96). Über die Bewilligung des Baugesuchs vom 22. Oktober 2018 habe die Klägerin die Beklagte nicht orientiert (Antwort Rz. 106).