Am Treffen vom 1. Oktober 2018 habe die Beklagte keine Etappierung der Realisierung der Wohnüberbauung gewünscht. Thema der Besprechung sei vielmehr gewesen, welchen Zeitbedarf die Beklagte habe, um ihren Betrieb auf dem umstrittenen Areal einzustellen und wie der Rückzug aus dem Areal organisiert werden solle. Da die Beklagte auf den Grundstücken des zweiten Kaufvertrags (KB 5) keine Betriebsanlagen habe, sei es logisch, dass diese nicht Teil der Diskussion gewesen seien (Antwort Rz. 104, Duplik Rz. 96). Bestritten sei zudem, dass die Klägerin über eine beabsichtigte Teiländerung des Gestaltungsplans orientiert haben soll.