Nicht richtig sei auch, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber am 19. Juni 2018 eine Vertragsänderung erwähnt bzw. vorgeschlagen und diese eine solche akzeptiert haben soll (Duplik Rz. 89). Die Klägerin habe zudem einen Tag vor diesem Treffen eine Medienmitteilung publiziert, indem die gesamte Überbauung Erwähnung gefunden habe. Dass die Klägerin die Beklagte einen Tag nach dieser Medienmitteilung anders orientiert haben soll, sei weder plausibel noch glaubhaft (Antwort Rz. 96).