Richtig sei zwar, dass zwischen den Parteien am 19. Juni 2018 eine Besprechung stattgefunden habe und ihr die Klägerin dabei die Absichten der Gemeinde betreffend das Gemeindehaus mitgeteilt habe. Bestritten sei aber, dass die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen habe, das Baugesuch nur unter Ausklammerung der ersten Bautiefe einzureichen und dass die Beklagte dies als vertragskonform genehmigt habe (Antwort Rz. 95; Duplik Rz. 88, 92 und 94). Nicht richtig sei auch, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber am 19. Juni 2018 eine Vertragsänderung erwähnt bzw. vorgeschlagen und diese eine solche akzeptiert haben soll (Duplik Rz. 89).