Im Übrigen sei K. nicht über die Projektierungstätigkeit der Klägerin im Bild gewesen (Duplik Rz. 79). Er sei auch nicht über die wesentlichen Punkte von Sitzungen oder über die Gestaltungsplanänderung orientiert worden (Duplik Rz. 86). Insgesamt sei die Beklagte über die Änderung des Gestaltungsplans nicht im Bild gewesen (Duplik Rz. 126). Sie habe erst mit Schreiben vom 17. Juli 2019 der Klägerin von der Gestaltungsplanänderung erfahren (Duplik Rz. 127 f.; KB 26). - 31 -