Die Beklagte bestreitet weiter, dass K. L. geraten haben soll, mit der Gemeinde V. über die Optimierung des südlichen Bereichs des Gestaltungsplangebiets zu sprechen (Antwort Rz. 85). Die Beklagte habe kein Interesse daran gehabt, ein langwieriges Verfahren zur Änderung des Gestaltungsplans abzuwarten. Vielmehr habe sie das Geld aus dem Verkauf der Grundstücke für ihren neuen Betriebsstandort schnell gebraucht (Antwort Rz. 85). Richtig sei jedoch, dass K. den Gemeindepräsidenten am Treffen vom 24. November 2017 mit der Klägerin als neue Investorin bekannt gemacht habe. K. wisse aber nicht, was L. damals mit dem Gemeindepräsidenten besprochen habe (Antwort Rz. 86).