Ohne die Einhaltung dieser Formvorschrift sei auch eine Vertragsänderung nicht möglich gewesen (Antwort Rz. 332 ff.). Auch eine nachträgliche Genehmigung liege nicht vor. Der Beklagten sei die Vertragsabweichung erst sehr spät bekannt geworden, dann habe sie sofort protestiert. Was der Beklagten nicht bekannt gewesen sei, habe sie auch nicht genehmigen können (Antwort Rz. 335). Da das von der Klägerin eingeleitete Gestaltungsplanänderungsverfahren keine Eingabe eines Baugesuchs gewesen sei und somit zum Eintritt der auflösenden Bedingung geführt habe (Antwort Rz. 326 ff.), seien die beiden Kaufverträge (KB 4 f.) ersatzlos dahingefallen (Antwort Rz. 336 ff.).