3.3.1.2. Beklagte Die Beklagte macht in ihrem Hauptstandpunkt geltend, die Initiierung eines Gestaltungsplanänderungsverfahren habe den Eintritt der umstrittenen Resolutivbedingung nach deren subjektiven bzw. objektiven Auslegung nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu oben E. 3.2). Es sei aber auch nicht zu einer nachträglichen Vertragsänderung gekommen. Das bloss passive Verhalten von K. könne die Klägerin nicht als Zustimmung auslegen. Zudem hätte die Änderung der Kaufverträge (KB 4 f.) der öffentlichen Beurkundung bedurft. Ohne die Einhaltung dieser Formvorschrift sei auch eine Vertragsänderung nicht möglich gewesen (Antwort Rz. 332 ff.).