Darin sei ausgeführt worden, dass die Änderung des Gestaltungsplans auf Empfehlung der Beklagten erfolgt sei (Klage Rz. 94; KB 26). Den der Klägerin von der früheren Rechtsvertreterin - 30 - der Beklagten am 19. September 2019 unterbreitete Einigungsvorschlag habe diese abgelehnt und mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 an ihrem Rechtsstandpunkt festgehalten (Klage Rz. 95 ff.; KB 27 ff.).