Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 habe die frühere Rechtsvertreterin der Beklagten auf einem Erfüllungsanspruch beharrt, weshalb die Klägerin abermals keinen Anlass gehabt habe, davon auszugehen, die Beklagte fühle sich nicht mehr an die bedingten Kaufverträge gebunden (Klage Rz. 91 f.; KB 24). Am 16. Juli 2019 habe L. eine interne Notiz erstellt (Klage Rz. 93; KB 25). Am 17. Juli 2019 habe die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2019 reagiert. Darin sei ausgeführt worden, dass die Änderung des Gestaltungsplans auf Empfehlung der Beklagten erfolgt sei (Klage Rz. 94; KB 26).