Am 20. Mai 2019 hätten sich die Parteien erneut getroffen. Es sei besprochen worden, die Genehmigung des Gestaltungsplans für die Vermarktung des Projekts sei zentral. Die Beklagte habe bestätigt, dass die Anzahlung von Fr. 1 Mio. (Konventionalstrafe) für ein anderes Projekt in T. verwendet werden könnte, sollte der Verkauf des Projekts in V. erfolgreich sein. Daraus sei abzuleiten, dass die Beklagte von keiner Vertragsverletzung ausgehe (Klage Rz. 88; Replik Rz. 159). Auch das Treffen vom 20. Juni 2019 habe für die Klägerin keinen Anlass geboten, davon auszugehen, dass sich die Beklagte nicht mehr an die bedingten Kaufverträge gebunden fühle (Klage Rz. 89 f.).