Es habe daher nicht der Ansicht der Beklagten entsprochen, dass die Durchführung des Planänderungsverfahrens gegen die bedingten Kaufverträge verstossen würde. Es sei von einer Genehmigung durch die Beklagte auszugehen (Klage Rz. 82). In ihrer Antwort vom 15. April 2019 habe die Klägerin entgegnet, dass nicht für alle vier genannten Vertragsgrundstücke eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Zudem habe die Klägerin angekündigt, den Erhalt der Baubewilligung für die noch fehlenden Bereiche der vier umstrittenen Grundstücke unverändert voranzutreiben (Klage Rz. 84; KB 22). Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 habe die Beklagte geantwortet.