Ebenso am 5. April 2019 habe die Beklagte der Klägerin das angekündigte längere Schreiben versandt. Darin habe die Beklagte ausgeführt, dass die Baubewilligung am 26. November 2018 in Kraft getreten sei, weshalb die Vertragsbedingung eingetreten und die Kaufpreiszahlung daher fällig sei. Über das laufende Änderungsverfahren des Gestaltungsplans habe der unterzeichnende K. damals bestens Bescheid gewusst. Trotz all diesem Wissen habe er ausgeführt, die Bedingung der Kaufverträge sei eingetreten. Es habe daher nicht der Ansicht der Beklagten entsprochen, dass die Durchführung des Planänderungsverfahrens gegen die bedingten Kaufverträge verstossen würde.