Am 3. April 2019 habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass für das Grundstück, auf dem der Gasthof "ZZZ" stehe, die Baubewilligung noch fehle (Klage Rz. 80; KB 19). Hierzu habe sich die Beklagte in ihrer Antwort vom 5. April 2019 nicht geäussert, was zeige, dass sich die Beklagte bewusst gewesen sei und nichts am Umstand auszusetzen gehabt habe, dass die Baubewilligung noch nicht für alle Grundstücke bestehe (Klage - 29 -