Anlässlich eines Treffens vom 11. Dezember 2018 in U. zwischen den Parteien sei unter anderem über die erfolgte Baubewilligung sowie den Stand des Gestaltungsplanänderungsprozesses gesprochen worden (Klage Rz. 76; Replik Rz. 15). Die Beklagte habe sich nicht gegen das duale Vorgehen der Klägerin ausgesprochen (Klage Rz. 77). An der Sitzung vom 13. März 2019 zwischen den Parteien sei abermals der Stand des Gestaltungsplanänderungsprozesses Gesprächsthema gewesen (Klage Rz. 78). Auch hier habe sich die Beklagte nicht gegen das duale Vorgehen der Klägerin ausgesprochen (Klage Rz. 78).