Am 22. Oktober 2018 sei die Baubewilligung für die Wohnbauten im Bereich der zweiten Bautiefe erteilt worden (Klage Rz. 75). Die Baubewilligung beziehe sich explizit nur auf die Grundstücke Nr. 999, 777 und 666, woraus entnommen werden könne, dass nicht die ganze erste Bautiefe Teil des Baubewilligungsverfahrens gewesen sei (Klage Rz. 75; KB 16).