Am 1. Oktober 2018 habe es ein Treffen zwischen den Parteien gegeben. Es sei über eine Etappierung der Wohnüberbauung (zweite Bautiefe) gesprochen worden. Daneben sei auch der Stand der Teiländerung des Gestaltungsplans Thema gewesen (Klage Rz. 73). K. habe versprochen, den Zeitplan anlässlich einer auf den 14. Dezember 2018 angesetzten VR-Sit- zung der Beklagten bestätigen zu lassen (Klage Rz. 73). Da er sich danach nicht abschlägig geäussert habe, habe die Klägerin von einer Genehmigung ausgehen dürfen (Klage Rz. 74).