Am 28. Juni 2018 habe die Klägerin das Baugesuch für die zweite Bautiefe eingegeben (Klage Rz. 67; KB 16). - 28 - Am 6. Juli 2018 habe die Klägerin der Beklagten sämtliche Eingabepläne sowie die Bestätigung der Baueingabe geschickt (Klage Rz. 68; Replik Rz. 15; KB 17). Auch diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass sich die Baueingabe nur auf die zweite Bautiefe bezogen habe. Die Beklagte habe keine Bedenken geäussert. Deshalb habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte mit dem dualen Vorgehen einverstanden gewesen sei (Klage Rz. 69).