Replik Rz. 112). Anlässlich dieser Sitzung sei auch zur Sprache gekommen, dass die Gestaltungsplanänderung möglicherweise nicht unter die Resolutivbedingung nach lit. a subsumiert werden könne, weshalb es eine Änderung der bestehenden Verträge brauche. Dieser Beurteilung durch die Klägerin habe K. zugestimmt. Ausdrücklich zugestimmt habe er der gemeinsam gewonnenen Einschätzung, dass es eine formelle Vertragsänderung brauche. Die Parteien hätten sich dann darauf geeinigt, zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Punkt, d.h. die formelle Vertragsanpassung, zurückzukommen (Replik Rz. 112).