Die Klägerin habe die Beklagte über das am 17. April 2018 festgelegte zeitliche Vorgehen informiert (Klage Rz. 65). Für die Beklagte sei deshalb klar gewesen, dass hinsichtlich der ersten Bautiefe vorerst kein Baugesuch eingereicht werde. Darauf sei K. ausdrücklich hingewiesen worden. Er habe nicht protestiert. Die Klägerin habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte dieses Vorgehen (Baugesuch nur für die zweite Bautiefe und Gestaltungsplanänderung betreffend die erste Bautiefe) mittragen würde (Klage Rz. 66; Replik Rz. 112).