Am 13. Juni 2018 habe K. die Klägerin zu einer Besprechung am 19. Juni 2018 bei der Beklagten eingeladen. Die Klägerin habe darauf geantwortet, sie könne der Beklagten an dieser Sitzung den Stand des Bauprojekts vorstellen sowie den Stand der Verhandlungen mit der Gemeinde präsentieren (Klage Rz. 63; KB 15). Daraus ergebe sich klar, dass K. über die Teiländerung des Gestaltungsplans im Bereich der ersten Bautiefe im Bilde gewesen sei (Klage Rz. 64). Am 19. Juni 2018 habe die entsprechende Besprechung stattgefunden. Die Klägerin habe die Beklagte über das am 17. April 2018 festgelegte zeitliche Vorgehen informiert (Klage Rz. 65).