Die Anpassung des Gestaltungsplans habe im Interesse der Gemeinde V. gelegen und sei für diese von grosser Bedeutung gewesen (Klage Rz. 57). An der Sitzung vom 17. April 2018 zwischen den Architekten, der Gemeinde V. und dem Kanton Aargau sei das weitere Vorgehen besprochen worden. Demnach sei zunächst das Baugesuch für die zweite Bautiefe einzureichen und danach die Gestaltungsplananpassung zur kantonalen Vorprüfung einzugeben gewesen (Klage Rz. 59).