Am 28. Februar 2018 hätten sich die Architekten der Klägerin mit den N. (N.) getroffen und diesen das parallele Vorantreiben der Wohnüberbauung (zweite Bautiefe) und der Teilanpassung des Gestaltungsplans in der ersten Bautiefe vorgestellt. Die N. hätten dieses Szenario positiv beurteilt (Klage Rz. 54). Die Gemeinde selbst habe sich an einer Besprechung vom 12. März 2018 zwischen ihr und den Architekten ebenfalls für dieses Szenario entschieden (Klage Rz. 56). Die Anpassung des Gestaltungsplans habe im Interesse der Gemeinde V. gelegen und sei für diese von grosser Bedeutung gewesen (Klage Rz. 57).