An einem weiteren Treffen vom 19. Februar 2018 habe die Gemeinde V. die Klägerin darüber informiert, das Grundstück westlich direkt neben der Projektfläche (Grdst.-Nr. 555 GB V.) gekauft zu haben und dieses solle in die Planung einbezogen werden (Klage Rz. 52). Zu diesem Zweck solle - 27 - eine Anpassung des Gestaltungsplans im Bereich der ersten Bautiefe geprüft werden (Klage Rz. 52).