Hierfür behauptet die Klägerin, K. (Verwaltungsratsmitglied der Beklagten) habe ihr bzw. L. (Projektleiter der Klägerin) kurz nach Abschluss der bedingten Kaufverträge (KB 4 f.) vorgeschlagen, sich mit den Gemeindevertretern von V. zu treffen, um die optimale Umsetzung des Projekts zu diskutieren (Klage Rz. 50). Entsprechend habe K. das Treffen vom 24. November 2017 mit dem Gemeindeammann von V. (M.) organisiert. Dieser habe L. gesagt, die Gemeinde wünsche sich eine optimale Ausschöpfung der planungsrechtlichen Möglichkeiten der Projektfläche, um ein neues Gemeindehaus zu erstellen (Klage Rz. 51).