Einer Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten habe daher grundsätzlich nichts im Wege gestanden. Aufgrund mehrerer Umstände habe die Klägerin vorliegend auf eine konkludente Annahme durch die Beklagte schliessen können (Klage Rz. 335 ff.). Subeventualiter habe die Beklagte das nicht vertragskonforme Verhalten der Klägerin genehmigt (Klage Rz. 340 ff.).