3.3. Vertragsanpassung 3.3.1. Parteibehauptungen 3.3.1.1. Klägerin Die Klägerin macht im Hauptstandpunkt geltend, die Initiierung eines Gestaltungsplanänderungsverfahren schliesse den Eintritt der umstrittenen Resolutivbedingung nach deren objektiven Auslegung aus (vgl. hierzu oben E. 3.2). Eventualiter sei im entsprechenden Sinne von einer konkludenten Vertragsänderung auszugehen. Der zweite Kaufvertrag enthalte keinen Schriftlichkeitsvorbehalt. Einer Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten habe daher grundsätzlich nichts im Wege gestanden.