76, Antwort Rz. 70 f.). Eine Verzögerung der Kaufpreiszahlung wäre aber eingetreten, wenn die auflösende Bedingung um die Dauer eines Gestaltungsplanänderungsverfahrens verlängert würde, da die Kaufpreiszahlung an die Rechtskraft der Baubewilligung anknüpft (KB 4: Ziff. III/2.2 und KB 5: Ziff. II/2 i.V.m. Ziff. III/1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte mit einer solchen Verlängerung nicht einverstanden gewesen wäre. Eine allfällige Vertragslücke wäre demnach nicht im Sinn der Klägerin zu füllen.