30. Juni 2018). Die Teiländerung des Gestaltungsplans dauerte demgegenüber – selbst ohne Einwendung der Beklagten – mehr als zwei Jahre und damit ungefähr viermal so lang. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass es dem hypothetischen Willen der Beklagten entsprochen hätte, eine solche Verlängerung der auflösenden Bedingung einfach so zu akzeptieren. Es ist durchaus plausibel, dass sich die Beklagte in diesem Fall einen anderen Käufer gesucht hätte, der die Grundstücke unbedingt gekauft hätte. Die Beklagte war unbestritten hauptsächlich am zügigen Erhalt des Verkaufspreises interessiert (Klage Rz. 76, Antwort Rz.