Eine solche Gestaltungsplanänderung würde die auflösende Bedingung nur dann nicht eintreten lassen, wenn trotzdem bis zum 30. Juni 2018 ein Baugesuch eingereicht würde. Da somit keine Rechtsfrage offenbleibt, liegt auch keine Vertragslücke vor. Eine richterliche Vertragsergänzung entfällt. Selbst wenn jedoch von einer Vertragslücke auszugehen wäre, so wäre zu berücksichtigen, dass eine Gestaltungsplanänderung erheblich länger dauert als die blosse Eingabe eines Baugesuchs. Gerade auch im vorliegenden Fall rechneten die Parteien für die Eingabe des Baugesuchs mit etwa einem halben Jahr (Kaufvertragsabschluss vom 6. November 2017 bis zum - 26 -