Die umstrittene Bedingung enthält eine abschliessende und in sich stimmige Regelung: Reicht die Klägerin bis zum 30. Juni 2018 nicht in Bezug auf alle vier Grundstücke ein oder mehrere Baugesuche ein, fallen die beiden Kaufverträge (KB 4 f.) dahin. Unter diese Bedingung kann ohne Weiteres auch der vorliegend zu untersuchende Sachverhalt des nachträglichen Bedürfnisses der Gemeinde V. nach einer Teiländerung des Gestaltungsplans subsumiert werden. Eine solche Gestaltungsplanänderung würde die auflösende Bedingung nur dann nicht eintreten lassen, wenn trotzdem bis zum 30. Juni 2018 ein Baugesuch eingereicht würde.