3.2.3.2. Richterliche Vertragsergänzung Soweit die Klägerin behauptet, die Parteien hätten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht an die Option der Gestaltungsplanänderung gedacht, diese aber, wenn sie daran gedacht hätten, als vertragskonform betrachtet, so zielt dies nicht auf eine objektivierte Vertragsauslegung ab, sondern in Richtung einer richterlichen Vertragsergänzung. Eine Vertragslücke ist vorliegend allerdings zu verneinen: Die umstrittene Bedingung enthält eine abschliessende und in sich stimmige Regelung: