die weitere Verzögerung durch das nachträglich noch zu erstellende Baugesuch wäre zusätzlich noch zu berücksichtigen – könnte die Klägerin nach Treu und Glauben nicht aus der umstrittenen Bedingung in den beiden Kaufverträgen (KB 4 f.) ableiten (vgl. auch Antwort Rz. 85). Sinn und Zweck der umstrittenen Bedingung widersprächen daher nicht deren Wortlaut. Andere Hinweise, die auf eine Abweichung vom Wortlaut hindeuten würden, wären nicht ersichtlich.