Diese Teiländerung war jedoch selbst Ende 2019 noch nicht beschlossene Sache. Anstatt der vereinbarten etwa halbjährigen Bauprojektplanung (Kaufvertragsabschluss vom 6. November 2017 bis zum 30. Juni 2018) dauerte alleine schon die Teiländerung des Gestaltungsplans über zwei Jahre. Die Zulässigkeit einer solchen Verzögerung – alleine schon durch die Initiierung eines Gestaltungsplanänderungsverfahrens; die weitere Verzögerung durch das nachträglich noch zu erstellende Baugesuch wäre zusätzlich noch zu berücksichtigen – könnte die Klägerin nach Treu und Glauben nicht aus der umstrittenen Bedingung in den beiden Kaufverträgen (KB 4 f.) ableiten (vgl. auch Antwort Rz. 85).