(KB 4 f.) dahinfallen. Es wären keine Gründe ersichtlich, weshalb die objektivierte Vertragsauslegung zu einem von diesem klaren Wortlaut abweichenden Resultat kommen sollte. Es wäre zwar möglich, dass Sinn und Zweck der umstrittenen Bedingung gewesen war, dass die Klägerin nicht untätig blieb, sondern die Planung zügig vorantreiben würde, wie sie selber ausführt. Gerade dies wäre vorliegend aber nicht geschehen: Die Klägerin behauptet selber, sie habe am 24. November 2017 erstmals von den Wünschen der Gemeinde V. erfahren, die eine Teiländerung des Gestaltungsplans erfordern würden. Diese Teiländerung war jedoch selbst Ende 2019 noch nicht beschlossene Sache.